1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der Folge als AGB bezeichnet, gelten für alle Verkaufsgeschäfte der Portakabin GmbH, im Folgenden kurz Portakabin genannt, mit ihren Kunden. Mietgeschäften liegen gesonderte Mietbedingungen zugrunde.

1.2 Einkaufsbedingungen des Kunden werden von Portakabin nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Portakabin die Einkaufsbedingungen des Kunden ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

1.3 Ein Kunde erkennt die AGB von Portakabin, auch wenn er ihnen zunächst widersprochen hat, dann an, wenn er die Leistung von Portakabin annimmt. Der Kunde versichert, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung und in der Folgezeit in der Lage ist, die anfallende Forderung zu begleichen.

  1. Angebote und Beauftragung, Prospekte, Zeichnungen, Urheberrecht, Eigentum

2.1 Jedes unserer Angebote erfolgt freibleibend, was bedeutet, dass der Kunde durch dieses freibleibende Angebot erst zur Abgabe eines eigenen Angebotes aufgefordert wird, welches Portakabin annehmen oder ablehnen kann. Somit sind Änderungen der Leistungen, der Leistungszeit, des Preises oder sonstige Änderungen bis zur Annahme des Angebotes des Kunden durch Portakabin möglich.

2.2 Auftragsänderungen sind bis spätestens 14 Tage vor Produktionsbeginn abzustimmen. Kurzfristigere Auftragsänderungen berechtigen den Verkäufer, eine Änderungspauschale in Höhe von € 150,00 zu erheben, bei Innentreppen beträgt die Aufwandsentschädigung € 440,00, sofern eine Stornierung 4 Wochen vor der geplanten Auslieferung erfolgt.

2.3 Gewichts- und Maßangaben in Angeboten und Prospekten können ungenau sein. Abbildungen dienen nur zur Erläuterung des Textes und können vom Produkt abweichen.

2.4 Portakabin behält sich an allen Plänen, Zeichnungen, Entwürfen, Angeboten etc. das Urheberrecht und bis zum Abschluss eines Vertrages auch das Eigentum vor.

  1. Verträge über neue und gebrauchte Sachen

3.1 An Bestellungen bleibt der Kunde 14 Tage nach Eingang der Bestellung bei Portakabin gebunden. Für die Form der Annahme durch Portakabin genügt eine mündliche oder fernmündliche Erklärung. Ist die Annahme der Bestellung durch Portakabin innerhalb dieser Frist nicht erklärt worden oder enthält die Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) eine Abweichung vom Inhalt der Bestellung, so hat der Kunde Portakabin eine angemessene Frist zu gewähren, die, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, 10 Tage beträgt, um die Änderung fallen zu lassen. Wird dies von Portakabin abgelehnt oder erklärt sich Portakabin nicht innerhalb der Frist, so kann der Kunde seine Bestellung zurücknehmen. Bis zur Rücknahme der Bestellung kann Portakabin die Bestellung auch nach Ablauf der Frist annehmen.

3.2 Mitarbeiter im Außendienst von Portakabin sind nur dann bevollmächtigt, für Portakabin bindende Angebote oder Annahmeerklärungen abzugeben, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich bevollmächtigt sind.

3.3 Bei Kaufangeboten über gebrauchte Sachen bleibt Zwischenverkauf stets vorbehalten.

  1. Lieferung, Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit

4.1 Portakabin ist zu Teillieferungen berechtigt.

4.2 Die Lieferfrist verlängert sich in Fällen von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintreten unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von Portakabin liegen, nicht durch einen Organisationsmangel verschuldet sind und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages nicht nur unerheblich beeinflusst haben. Dies gilt gleichermaßen, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten von Portakabin eintreten.

4.3 Bei Verschieben des Versandes auf Wunsch des Kunden werden ihm Lagerkosten in Höhe von mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat ab Terminverschiebung berechnet.

4.4 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs oder Unmöglichkeit von Portakabin sind im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Sie sind in den übrigen Fällen von Fahrlässigkeit auf höchstens € 1.000,00 pro Auftrag beschränkt. Im nicht-kaufmännischen Verkehr gelten die gesetzlichen Bestimmungen, jedoch ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit die Haftungshöchstsumme € 1.000,00; die Haftung für entferntere Schäden ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4.5 Ist für den Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit eine Vertragsstrafe vereinbart, so sind – unbeschadet des Rechts von Portakabin auf Herabsetzung der Vertragsstrafe nach §343 BGB – darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugs ausgeschlossen.

4.6 Kommt Portakabin mit einer Teillieferung in Verzug, so gilt Ziffer 4.5 nur für die betreffende Teillieferung. Vom ganzen Vertrag kann der Kunde jedoch zurücktreten, wenn die Teillieferung für ihn keine Bedeutung besitzt.

  1. Abnahme

5.1 Eine förmliche Abnahme findet nur statt, wenn diese ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist. Die Kosten der Abnahme trägt der Kunde.

5.2 Verweigert der Kunde die Abnahme oder verzögert er sie aus Gründen, die er zu vertreten hat, so gilt die Abnahme 5 Tage nach Anzeige der Fertigstellung durch Portakabin als erfolgt.

  1. Gefahrenübergang, Transport, Versicherung, Mängelrüge

6.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der Beschädigung geht auf den Kunden auch dann über, wenn bei Lieferung „frei Haus“, „frei Baustelle“ oder ähnliches der Transport den Bestimmungsort des Bestellers erreicht hat oder wenn bei Lieferung „ab Lager“ die Ware im Lager von Portakabin oder an dem vereinbarten Übergabeort versand- oder übergabebereit lagert.

6.2 Sachen, die Portakabin im Falle der Lieferung „frei Haus“ durch die Spedition beim Kunden anliefern lässt, hat der Kunde sofort gründlich zu untersuchen. Er hat Mängel und Schäden in den Transportpapieren zu vermerken, ansonsten ist die Geltendmachung von Mängeln und Schäden, die ihre Ursachen im Transport haben oder haben können, auf die Ersatzleistung beschränkt, die Portakabin vom Spediteur bzw. Frachtführer erhält.

6.3 Portakabin kann bei Selbstanlieferung eine besondere Vergütung und bei Lieferung durch eine Spedition die Mehrkosten für Wartezeiten geltend machen, wenn solche Wartezeiten bei rechtzeitiger Lieferung aus Gründen entstehen, die Portakabin und der Spediteur nicht zu vertreten haben.

6.4 Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass Portakabin den Aufstell- und Montageort mit den für den Transport des Kaufobjektes üblichen oder notwendigen Transport- und Abladehilfsmitteln (z. B. Autokran) ohne Schwierigkeiten erreichen kann. Der Kunde hat eventuell erforderliche Transportwege auf seine Kosten herzustellen. Mehrkosten, die durch Verzögerung etc. wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung bei Portakabin oder beim Transporteur entstehen, trägt der Kunde.

  1. Umsetzungen von Containeranlagen

Die Umsetzung von Containeranlagen beinhaltet Demontagearbeiten und den Neuaufbau der Container gemäß Kundenvorgaben. Zur erfolgreichen Demontage der einzelnen Module kann es erforderlich sein, Verbindungselemente, Verrohrungen, elektrische und datentechnische Verbindungen sowie sonstige Einrichtungsgegenstände (z. B. Bodenverkleidungen) zu trennen. Mit einem Umsetzungsauftrag ist sich der Kunde dieses Erfordernisses bewusst und erteilt ausdrücklich sein Einverständnis zu den notwendigen Maßnahmen. Portakabin Mobilraum GmbH haftet nicht für Ansprüche aus Umsetzungsaufträgen, auch dann nicht, wenn für den Auftraggeber Zusatzkosten für die Wiederherstellung oder den Ersatz der getrennten (Verbindungs-) Einrichtung entstehen.

  1. Preise, Zahlung und Fälligkeit

8.1 Die Preise sind, wenn nichts anderes angegeben ist, Nettopreise und gelten zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Lager Portakabin.

8.2 Alle Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, ohne Abzug zu den vereinbarten Terminen, andernfalls innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum spesenfrei an Portakabin zu leisten.

8.3 Bei verspäteter Zahlung kann Portakabin ohne Nachweis eines höheren Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe von 10 % p. a. der zugrunde liegenden Forderung verlangen.

8.4 Portakabin ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, Zahlungen von Dritten für die Rechnung des Kunden auch dann anzunehmen, wenn der Kunde widerspricht.

  1. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

9.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen, gleichgültig aus welchen Gründen, zurückzuhalten.

9.2 Die Aufrechnung des Kunden mit anderen als unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist unzulässig.

  1. Eigentumsvorbehalt

10.1 Von Portakabin gelieferte Sachen bleiben bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden im Eigentum von Portakabin (Vorbehaltsware). Dies gilt, wenn der Kunde Kaufmann ist, auch für künftig entstehende oder bedingte Forderungen; bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware zur Sicherung der Saldoforderung von Portakabin.

10.2 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachstehenden Bestimmungen auf Portakabin übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau der Vorbehaltsware in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Kunden gleich.

10.3 Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits im Voraus an Portakabin abgetreten. Portakabin nimmt die Abtretung an. Diese Forderungen dienen Portakabin im selben Umfang zur Sicherung ihrer Gesamtforderung wie Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von Portakabin verkauften Waren veräußert, so tritt der Kunde Portakabin die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren zum Rechnungswert der anderen Waren ab. Portakabin nimmt die Abtretung an. Bei der Veräußerung von Waren, an denen Portakabin Miteigentumsanteile hat, tritt der Besteller Portakabin einen ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil seiner Forderung ab. Portakabin nimmt die Abtretung an.

10.4 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, Portakabin widerruft die Einzugsermächtigung. Auf Verlangen von Portakabin ist der Kunde verpflichtet, seinen Abnehmer sofort von der Abtretung an Portakabin zu unterrichten und Portakabin die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch bei Factoring-Geschäften, außer Portakabin hat zuvor zugestimmt.

10.5 Übersteigt der Wert der für Portakabin bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist Portakabin auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

  1. Gewährleistung

11.1 Im Gewährleistungsfall ist Portakabin nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Führen Nachlieferungen oder Ersatzlieferungen nicht zum Erfolg, so leben die gesetzlichen Rechte des Kunden auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages wieder auf.

11.2 Weitere Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Lieferung sind nach Maßgabe von Ziffer 11 ausgeschlossen.

11.3 Im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet Portakabin einem Kaufmann gegenüber für Folgeschäden nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Kunden gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.

11.4 Die Gewährleistungsfrist bei Neuverkäufen beträgt 1 Jahr für gewerbliche Kunden und 2 Jahre für private Kunden (Verbraucher).

11.5 Gebrauchte Sachen werden verkauft wie sie stehen und liegen, bei gewerblichen Kunden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, bei privaten Kunden (Verbraucher) mit einer Gewährleistungsfrist von 1 Jahr. Hat der Kunde gebrauchte Sachen vor dem Verkauf nicht besichtigt, so ist die Gewährleistung nicht ausgeschlossen für offensichtliche Fehler und für solche Fehler, die auch bei einer eingehenden Untersuchung nicht hätten festgestellt werden können.

  1. Haftung und Verjährung

12.1 Schadensersatz hat Portakabin nur insoweit zu leisten, als dies in diesen AGB ausdrücklich anerkannt ist. Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus Gewährleistung insbesondere für Mängel und Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, ferner aus Verschulden bei Abschluss des Vertrages und aus unerlaubter Handlung sowie aus jedem sonstigen Haftungstatbestand. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit Portakabin wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Geschäftsführer oder Mitarbeiter haftet. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, soweit der Schadensersatzanspruch des Kunden auf der Verletzung einer vertragstypischen, wesentlichen Hauptpflicht beruht; handelt es sich jedoch um die Verletzung nur einer wesentlichen Nebenpflicht oder um die Verletzung sonstiger Pflichten, so sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht von Geschäftsführern oder leitenden Angestellten, sondern von anderen Mitarbeitern verursacht wurde und diesen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Portakabin haftet – außer in Fällen des Vorsatzes – in keinem Fall für solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder für die der Kunde versichert ist oder für die üblicherweise eine Versicherung vom Kunden abgeschlossen wird, auch wenn sie im konkreten Fall vom Kunden nicht abgeschlossen worden ist.

12.2 Alle Ansprüche des Käufers gegen Portakabin sind auf maximal ein Drittel des jeweiligen Auftragswertes beschränkt. Sie verjähren 6 Monate nach Ablieferung bzw. Annahme der Leistung von Portakabin, soweit nicht aus gesetzlichen Gründen zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.

12.3 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes nach dessen Inkrafttreten bleiben unberührt.

  1. Raummodule u. a. als Bauwerke

13.1 Werden von Portakabin gelieferte Raumcontainer oder andere Behältnisse vom Kunden als Bauwerke verwendet, so hat der Kunde die behördlichen Genehmigungen zu beantragen, insbesondere die Baugenehmigung. Solange nicht alle Genehmigungen vorliegen, ist Portakabin zur Lieferung nicht verpflichtet.

13.2 Der Kunde trägt alle Steuern, Abgaben und behördlichen Kosten, die mit dem Aufstellen der Sachen als Bauwerke im Zusammenhang stehen, insbesondere Grund- und/oder Grunderwerbssteuer.

13.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der von ihm gewählte und geschaffene Aufstellplatz einschließlich des befestigten Untergrundes die erforderliche Eignung besitzt.

13.4 Die Gewährleistung und Haftung von Portakabin sowie die Verjährung von Ansprüchen des Kunden beurteilt sich auch bei Behältnissen im Sinne von Ziffer 12.1 ausschließlich nach den Grundsätzen über die Haftung bei beweglichen Sachen, sofern die Behältnisse und Raummodule von Portakabin als Raumgebilde vollständig hergestellt und als solche transportiert werden. Das gilt auch für solche Raummodule, bei denen die Wände zur Erzielung eines größeren Raumes weggelassen wurden.

13.5 Nur für solche Arbeiten, die an Ort und Stelle dem Zweck der Verbindung der angelieferten Behältnisse mit dem Grund und Boden oder mit anderen als von Portakabin gelieferten Sachen dienen, richten sich die Gewährleistung, Haftung und Verjährung nach den Bestimmungen des BGB (Arbeiten an Grundstücken oder Bauwerken).

  1. Hinweispflichten des Kunden und Genehmigungen

14.1 Der Kunde hat behördliche Genehmigungen, insbesondere die Baugenehmigung, welche Voraussetzung für die Aufstellung der von Portakabin zu liefernden Sachen sind, auf seine Kosten rechtzeitig zu beschaffen.

14.2 Der Kunde ist verpflichtet, Portakabin auf besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Richtlinien und Erfordernisse hinzuweisen, sofern deren Nichtbeachtung den Einsatz oder die Aufstellung der Sache gefährdet.

14.3 Verlangt der Kunde eine Anlage oder eine solche Ausstattung einer Sache, die den gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften für eine Verwendung zu bestimmten Zwecken nicht oder nicht mehr genügt, so kann der Kunde weder den Kaufpreis mindern noch vom Vertrag zurücktreten, wenn die Behörde ihm den Einsatz der Sache für den vorgesehenen Zweck untersagt.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit

15.1 Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist Bartholomä.

15.2 Gerichtsstand ist, soweit beide Parteien Kaufleute sind, Aalen. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess ohne Rücksicht auf deren jeweiligen Zahlungsort. Portakabin ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

15.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Portakabin gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.4 Diese AGB gehen, soweit sie gleichgelagerte Sachverhalte regeln, der allgemeinen Interpretation von Handelsklauseln jeglicher Art vor.

15.5 Ist ein Teil dieser AGB unwirksam oder nichtig, so gilt der Rest gleichwohl.

Stand Mai 2019